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Die Wortgeschichte von „Weltanschauung“ ist kurz: Zwischen seinem ersten, eher beiläufigen Auftauchen bei Kant 1790, subjektivierenden Aufladungen in der Romantik und den inflationären Ideologisierungen und Politisierungen von „Weltanschauung“ im späten 19. und frühen 20. Jahrhundert liegen nur 150 Jahre. Besonders sein Missbrauch durch NS-Ideologen hat das Wort in Verruf gebracht, es lebt aber u.a. im juristischen Sprachgebrauch fort und erlebt in der gegenwärtigen Religionskritik wieder etwas Konjunktur: Dort wird z.T. wieder eine naturalistische „wissenschaftliche Weltanschauung“ in Aussicht gestellt. Als philosophisches Analysewerkzeug hat das Wort aber Potenzial: „Weltanschauung“ könnte nicht nur für religiös-politische Bewertungen stehen, sondern auch für jenes implizite theoretische Koordinatensystem, das jeden Menschen in seinem Verstehen, Denken und Handeln leitet.
Im ersten Teil geht es um Grenzen der Rechtfertigung tödlicher Gewalt, die Staaten ausüben: in Kriegen gegeneinander, aber in Ausnahmelagen des innerstaatlichen Notstands auch gegen die eigenen Bürger.
Eine legitime Form staatlicher Gewalt ist das Strafrecht. Lässt sich sein Begriff aus archaischen Wurzeln von Rache und Vergeltung erhellen? Setzt strafrechtliche Schuld den freien Willen des Täters voraus? Darf ihn das Recht wegen besonders gravierender Verbrechen als „Feind“, statt als Bürger der Gesellschaft behandeln? Grundfragen, denen der zweite Teil nachgeht.
Der dritte Teil fragt nach den Grenzen zwischen Leben und Tod in der Medizin und nach Zuständigkeit wie Berechtigung, darüber zu entscheiden.
In diesem Buch wird dafür argumentiert, dass es einen konzeptionellen Kern der Methode des Überlegungsgleichgewichts gibt, der alle Interpretationen miteinander verbindet und über den sie definiert werden kann. Bei paradigmatischen Konzeptionen der Methode lassen sich zwar Unterschiede und Eigenheiten feststellen, aber auch ein methodologischer Grundkonsens: Vier miteinander verbundene Regeln müssen stets eingehalten werden. Ob die Methode selbst gerechtfertigt ist, ist eine weitergehende Frage, die ebenfalls untersucht wird.
Sind Kollektive auf das Handeln ihrer Mitglieder zu reduzieren oder formt sich in kollektiven Urteilen eine eigenständige kollektive Intentionalität? Das Buch zeigt, dass wir nur Fortschritte bei dieser Analyse und derartigen Fragen machen, sofern wir mittels der Differenzierung kollektiver Dispositionen und kollektiver Urteile rekonstruieren, wie Kollektive dazu befähigt werden, über sich selbst zu reflektieren (Metakognition) und sich selbst zu entwerfen. Es ist daher notwendig die etablierten Ansätze kollektiven Handelns, die sich entweder nur auf kollektive Urteile oder aber nur auf kollektive Dispositionen beziehen, miteinander zu synthetisieren, um so Formen kollektiver Akteurschaft unterscheiden zu können.
Der erste Band der Reihe „Deutsch-Georgische Jahrbücher“ bietet Perspektiven auf die gemeinsamen Debatten um Menschenrechte und Menschenwürde, die in den beiden Ländern in unterschiedlichen Kontexten geführt werden. Den Blick zwischen Georgien und Deutschland hin- und herwendend blickt der Band u.a. auf das Verhältnis von Menschenrechten und Demokratie, auf die Spannung zwischen der historischen Entwicklung menschenrechtlicher Forderungen und ihrem Anspruch auf Irreversibilität, auf die Ressourcen zur Begründung von Menschenrechten, auf unterschiedliche Konzeptionen menschlicher Würde, auf den Zusammenhang von Würde und Selbstachtung sowie auf kommunitaristische und christlich-orthodoxe Blickwinkel auf die dynamischen Forderungen, die in den Debatten um Menschenrechte und Menschenwürde sowie um die Anerkennung kultureller Identitäten erhoben werden.
Das Buch gliedert sich in drei Teile. Der erste Teil („Biologie und Anthropologie“) widmet sich verschiedenen Verwendungsweisen des Begriffes „Lebensform“ sowohl in der aristotelischen als auch zeitgenössischen Philosophie der Biologie. Der zweite Teil („Ontologie“) enthält Beiträge, die mittels des Lebensformkonzepts eine Ontologie des Lebens zu entwickeln beabsichtigen. Der dritte Teil („Praktische Philosophie“) behandelt die Frage, welche normativen Implikationen ein ontologisch-biologisch informierter Lebensformbegriff für die praktische Philosophie hat.