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Daher handelt es sich hier um ein philosophisches System und seine Absicht und Anspruch ist die philosophische Behandlung des Ganzen. Hiermit befindet sich der Autor im Gegensatz zu der sich seit dem Zusammenbruch des Hegelschen Systems auch in der Philosophie immer stärker durchsetzenden Tendenz der Spezialisierung und Fokussierung auf Einzelfragen.
Das Werk steht insgesamt in der Tradition der Transzendentalphilosophie Kants und des Deutschen Idealismus von Fichte, Schelling und Hegel, der Phänomenologie Husserls, der sprachkritischen Philosophie Freges und Wittgensteins und der konstruktiven und methodisch-kulturalistischen Wissenschaftstheorie.
Typisch philosophische Fragen in diesem Zusammenhang sind u.a.: Was ist „Leben“ im für die Biowissenschaften relevanten Sinn des Ausdrucks? Woher wissen wir, dass es Leben nicht „immer schon“ gegeben hat, sondern dass es im Zuge einer Abiogenese aus der unbelebten Natur heraus entstanden sein muss? Was ermöglicht uns insbesondere, konkretes Wissen über die Naturgeschichte des Menschen zu erwerben und wie verhält sich in diesem Zusammenhang dann der spezifisch biologische Gattungsbegriff „Homo“ zum allgemeineren Begriff des Menschen als eines Vernunft- und Kulturwesens? In diesem Kontext wird auch der Begriff der „Rasse“ und die in jüngerer Zeit aufgeworfene These, dass die praktische Philosophie Kants durch seine „Rassenlehre“ implizit rassistisch sei, untersucht. Schließlich werden die methodischen Grundlagen der Neurowissenschaften und ihre Grenzen als Beitrag zur Philosophie des Geistes untersucht, die als solche in Band VI zu Wort kommen wird.
Im ersten Teil des Bandes werden neue Entwicklungen KI-basierter Technologien in diversen Anwendungs- und Entwicklungsbereichen vorgestellt. Im zweiten Teil werden hier zu beobachtende neuartige Mensch-Maschine-Interaktionen aus unterschiedlichen disziplinären Perspektiven diskutiert. Im dritten Teil werden diese auf ihre sozialen, ethischen und epistemologischen Implikationen hin befragt.
Im ersten Teil geht es um Grenzen der Rechtfertigung tödlicher Gewalt, die Staaten ausüben: in Kriegen gegeneinander, aber in Ausnahmelagen des innerstaatlichen Notstands auch gegen die eigenen Bürger.
Eine legitime Form staatlicher Gewalt ist das Strafrecht. Lässt sich sein Begriff aus archaischen Wurzeln von Rache und Vergeltung erhellen? Setzt strafrechtliche Schuld den freien Willen des Täters voraus? Darf ihn das Recht wegen besonders gravierender Verbrechen als „Feind“, statt als Bürger der Gesellschaft behandeln? Grundfragen, denen der zweite Teil nachgeht.
Der dritte Teil fragt nach den Grenzen zwischen Leben und Tod in der Medizin und nach Zuständigkeit wie Berechtigung, darüber zu entscheiden.