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Militärmediziner:innen befinden sich in der schwierigen Position, zugleich im Militär und im Gesundheitsbereich zu arbeiten. Im humanitären Völkerrecht wird ihre Position besonders geschützt, um die Versorgung von Verletzten zu ermöglichen. Der vorliegende Beitrag führt diese besondere Rolle aus und untersucht, inwiefern der Schutz der medizinischen Aufgabe durch veränderte Formen der Kriegsführung in Frage gestellt wird. Beispielhaft wird auf Herausforderungen in so genannten asymmetrischen und hybriden Kriegen eingegangen.
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Der Angriff Russlands auf die Ukraine und seine Folgen für das Welternährungssystem haben die Hungerthematik sprichwörtlich mit aller Gewalt zurück ins Zentrum der politischen und medialen Aufmerksamkeit gebracht. Endlich wird darüber berichtet, dass rund 828 Millionen Menschen hungern und dass eine Welt ohne Hunger in immer weitere Ferne rückt und die Ziele der Agenda 2030 nicht mehr zu erreichen sind. Doch in der Analyse der Hungerlage konzentrieren sich Politik und Medien allzu häufig allein auf den Krieg und seine Folgen.
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Die Aufnahme Schutz suchender Menschen aus der Ukraine nach Deutschland im ersten Halbjahr 2022 führte aufgrund von deutlichen Lücken in der medizinischen Versorgung der Flüchtlinge zu erheblichen Veränderungen in den rechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Geflüchteten. Vor und während dieses Transformationsprozesses waren die Geflüchteten mit chronischen Erkrankungen auf nicht-staatliche, caritative Einrichtungen angewiesen, um eine basale pharmakologische und ärztliche Versorgung zu erhalten.
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Die Weiterentwicklungen von Krieg und Waffen stellen auch immer neue Herausforderungen an die Medizin. In diesem Artikel werden die Wechselwirkungen zwischen Krieg und medizinische Versorgung und Forschung skizzenhaft anhand von verschiedenen Beispielen aufgezeigt. Dabei ist die These, dass Krieg generell als Gefahr für den medizinischen Fortschritt angesehen werden muss, da aufgrund der Fokussierung auf kriegswichtige Bereiche immer andere Aspekte, die der Allgemeinheit zugutekommen könnten, vernachlässigt werden. Damit ist der Krieg kein guter Lehrmeister der Medizin, auch wenn manche Entwicklungen, wie die Massenproduktion des Penicillins während des Zweiten Weltkriegs, beschleunigt wurden.
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Aufgrund der besonderen Gefahr, die von kriegerischen Konflikten für die Gesundheit der unter dem Krieg leidenden Menschen ausgeht, widmet sich das in Kriegszeiten geltende humanitäre Völkerrecht eingehend dem Schutz der Zivilbevölkerung und Nichtkombattanten. Auch gegenüber Kombattanten, die nach geltendem Kriegsrecht zwar zulässigerweise angegriffen und sogar getötet werden dürfen, begrenzt das humanitäre Völkerrecht das Verletzungspotential durch ein Übermaßverbot. Damit ist das durch das humanitäre Völkerrecht ausgestaltete Recht auf Gesundheit weitaus differenzierter, als dies für das „friedensvölkerrechtlich“ geltende Menschenrecht auf Gesundheit gilt. Bei bewaffneten Konflikten ist das Problem der Gesundheitsversorgung nicht in erster Linie eine Frage des Fehlens internationaler gesetzlicher Regelungen, sondern von deren Missachtung.