Es gibt Situationen, die einen vor die Aufgabe stellen, sich selbst ernst zu nehmen. So sollte man das Verlangen eines anderen, sich vor ihm zu demütigen, stets ablehnen und nicht nur dann, wenn man darauf keine Lust hat. Denn damit müsste man verleugnen, eine Person zu sein, die Rücksicht verdient. Ein solches Verlangen ist seiner Art nach etwas anderes als sonstige Bitten einer anderen Person, in ihrem Interesse etwas zu tun oder zu unterlassen, sie beispielsweise ein Stück zu begleiten oder nichts dagegen zu unternehmen, dass ihr Hund des Nachts bellt. Denn wenn man derartige Bitten erfüllt, stellt man sich damit anders als im ersten Fall nicht in Frage.
Die bei einer Selbstdemütigung bestehende ethische Konstellation wäre deshalb nur unvollständig beschrieben, wenn man lediglich festhielte, dass man zu ihr nicht verpflichtet sei und sie folglich zurückweisen dürfe. Das, was bei ihr passiert, betrifft nicht allein das Verhältnis des Gedemütigten zum Demütigenden, sondern auch das Verhältnis des Gedemütigten zu sich selbst. Kommt er der Aufforderung zu seiner Demütigung nach, könnten ihn Dritte deshalb in anderer Weise kritisieren, als wenn sie nur der Meinung wären, er hätte etwas Überobligatorisches getan, anderen etwa Wasser gegeben, obwohl er selbst durstig war. Hält man eine Selbstdemütigung daher ethisch für kritikwürdig, so gesteht man ein, dass es für den Einzelnen ethische Gründe geben kann, eine bestimmte Handlung aus Rücksicht auf sich zu unterlassen. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, begründet genau dies eine ethische Pflicht gegen sich selbst. Um ethisch zu sein, muss sie nach dem im Folgenden zugrunde gelegten Verständnis1 einer kritischen Prüfung standhalten und nicht allein in einer Gemeinschaft faktisch anerkannt sein, wie das bei moralischen Geboten der Fall ist.
Selbstverständlich ist eine derartige Pflicht nicht. Sie erinnert an pädagogische Ermahnungen und rigorose Vorstellungen alles umfassender Pflichten.2 Wer auf Pflichten gegenüber3 sich selbst verweist, erweckt daher schnell das Bild eines Moralisten, der sein Leben ganz und gar an moralischen Prinzipien ausrichtet und es nicht frei zu gestalten vermag, weil er auch noch in der Beziehung zu sich selbst meint, einen Pflichtenkatalog abarbeiten zu müssen. Dadurch erweckt er eher Mitleid als Sympathie. Pflichten beherrschen nach diesem Bild nicht nur das Verhältnis zu anderen Personen, sondern auch das zu sich selbst. Der Raum für Spontaneität, Kreativität und Sinnlichkeit schwindet. Wer Pflichten gegen sich annimmt, muss scheinbar stets eine Aufgabe erfüllen, und sei es, seine Talente zu vervollkommnen.
Aus diesem Grund hat John Stuart Mill Pflichten gegen sich selbst kritisiert4 und ist darin für viele zum Vorbild geworden. Wenn der Einzelne nicht nur anderen, sondern auch sich selbst gegenüber verpflichtet sei, dominierten ihn nach einer derartigen Perspektive Pflichten ganz und gar.5 Diese seien daher mit der Selbstbestimmung des Einzelnen unvereinbar.6 Wenn jemand sich selbst gegenüber verpflichtet sei, dürfte man ihn nach einer solchen Auffassung sogar bestrafen, wenn er eine solche Pflicht verletzt. Zumindest müsste man eine Übertretung derartiger Pflichten verhindern. Nur dies könnte danach garantieren, dass das ethisch Gebotene geschieht.
Pflichten gegen sich selbst schaffen damit auf den ersten Blick die Möglichkeit, auch dann noch die Freiheit des Einzelnen zu beschneiden, wenn Interessen Dritter nicht betroffen sind und es allein um den Einzelnen geht.7 Sie nehmen in dieser Perspektive dem Einzelnen Freiraum und geben anderen die Möglichkeit, ihn zu beschränken. Das widerspräche der liberalen Tradition, solche Eingriffe nur zu gestatten, um Dritte zu schützen.8 Pflichten gegen sich selbst erscheinen dann etwa als „internalisierte Fremdbestimmung, die undurchschaut zur Selbstrepression“ wird.9 Aber trifft dies generell zu? Ist man in ethischer Hinsicht in der Tat niemals gegenüber sich selbst verpflichtet und eine Selbstdemütigung allenfalls unschön oder unklug?
Ist der Einzelne um seiner selbst willen gehalten, bestimmte Handlungen vorzunehmen, ist er stärker auf sich selbst gestellt, als wenn man ihn ethisch nur anderen gegenüber für verpflichtet hält. Er verdient dann aufgrund der Einhaltung ethischer Gebote auch dort Respekt, wo das Verhältnis zu anderen keine Rolle spielt. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn diese Pflichten auf seinen eigenen Entscheidungen beruhen. Dann sind sie Ergebnis einer Selbstgesetzgebung. Diese müsste man wesentlich beschränken, wenn man ethische Pflichten nur im Verhältnis zu anderen für möglich hielte. Denn dann wäre es dem Einzelnen von vornherein versagt, ethisch verbindliche Maßstäbe für sich aufzustellen. Pflichten gegenüber sich selbst begrenzen deshalb nicht nur die Freiheit des Einzelnen, sondern können auch Ausdruck von Autonomie sein.
Für die einen sind Pflichten gegen sich selbst daher die Voraussetzung für Selbstrespekt und einen würdevollen Umgang mit der eigenen Person, für andere10 noch nicht einmal widerspruchsfrei formulierbar. Während etwa Kant11 Pflichten gegen sich selbst als zentralen Teil der Ethik ansah, lehnte sie Hobbes12 ab und halten sie auch viele jüngere Autoren wie Baier13 für einen Irrtum oder gar für „betrügerische Dinge“14. Danach betrifft die Ethik bzw. Moral nur das Verhältnis zwischen verschiedenen Wesen.15 Das ist auch Gauthiers Ansatz, wenn er formuliert: „Morality arises from market failures.“16 Nur wo der Austausch mit anderen versagt, bedürfte es danach der Ethik. Alles andere wäre frei von ihr. Die Ethik hätte nur den Sinn, einen Markt zu stützen. Da der Einzelne mit sich selbst nicht in Austauschbeziehungen steht, könnte er demnach keine Pflichten gegen sich selbst haben. Seine Beziehung zu sich wäre ethisch indifferent.
Im letzteren Fall wäre die Individualethik nur ein Teil der Sozialethik. Sie könnte nur noch fragen, wozu der Einzelne gegenüber anderen verpflichtet ist. Scanlons Buch „What We Owe to Each Other“ steht paradigmatisch für diese Perspektive.17 Es fragt nur nach dem, was man anderen schuldet, und erweckt dadurch den Eindruck, die Ethik erschöpfe sich in diesem Verhältnis. Bei Pflichten gegenüber einem selbst geht es daher nicht nur um das Verhältnis des Einzelnen zu sich, sondern darüber hinaus auch um die grundsätzliche Konzeption der Ethik. Enthielte sie allein Pflichten für den Umgang mit anderen, hätte sie einen anderen Charakter, als wenn sie von universalen Pflichten ausgeht, die das Verhältnis des Einzelnen zu anderen ebenso bestimmen wie sein Verhältnis zu sich selbst.
Aufgrund dieser zentralen Bedeutung von Pflichten gegen sich selbst ist es kein Zufall, dass sie Philosophen verschiedenster Epochen zum Nachdenken angeregt haben. Zu ihnen gehören neben den bereits genannten auch Platon18 und Aristoteles19, Wolff20 und Schopenhauer21 sowie Williams22 und Habermas23. Ihr unterschiedlicher philosophischer Hintergrund hat sie daran nicht gehindert. Gleichwohl hat sich der Kontext ihrer Ausführungen gewandelt. Noch zu Zeiten Wolffs und Kants waren derartige Pflichten selbstverständlich und allein ihre Begründung umstritten. Hingegen geriet ihre Ablehnung im 20. Jahrhundert so sehr zum Allgemeingut,24 dass eine Begründung dafür vielfach als überflüssig empfunden und ihnen im Gegensatz zu anderen moralphilosophischen Themen wenig Aufmerksamkeit zuteilwurde.
Doch gab und gibt es gerade von denjenigen Widerspruch, die sich damit eingehender beschäftigen.25 In jüngerer Zeit ist die Debatte wieder aufgeflammt,26 sodass der Eindruck entsteht, erneut wandele sich die dominante Sichtweise. Thematisiert werden derartige Pflichten häufig im Kontext der Philosophie Kants,27 auch wenn man kein Kantianer sein muss, um sie anzunehmen. Ratgeber eines gelingenden Lebens nehmen das Thema seit jeher für sich in Anspruch,28 betonen dabei aber eher die Wichtigkeit einer Sorge um die eigene Person für ein gelingendes Leben, ohne dabei den ethischen Charakter dieser Aufforderung zu thematisieren. Die Frage aber, ob man sich selbst gegenüber verpflichtet ist, unterscheidet sich von der Frage, wie man glücklich wird.
Das wachsende Interesse an Pflichten gegen sich selbst ist kein Zufall. Denn ohne eine Antwort auf die Frage, ob und wie man sich selbst gegenüber verpflichtet ist, lässt sich ein reflektiertes Selbstverständnis nicht ausbilden. Es ist ein erheblicher Unterschied, ob man bei Entscheidungen zur eigenen Person davon ausgeht, verpflichtet zu sein, oder meint, sie stets nach Lust und Laune treffen zu können. Man mag intuitiv das Richtige tun. Aber das Selbstverständnis, mit dem man handelt, ist ein anderes, je nachdem, ob man sich als verpflichtet ansieht oder nicht. Aus diesen Gründen lohnt es darüber nachzudenken, ob es Pflichten gegen sich selbst gibt.
Dafür gilt es in Kapitel 1 zunächst, den Boden für die weitere Argumentation zu bereiten, indem die Frage gestellt wird, was eine Pflicht gegen sich selbst ist. Der genaue Begriff dieser Pflicht spielt schon deshalb eine zentrale Rolle, weil man nur so dem Vorwurf begegnen kann, dass derartige Pflichten einen Widerspruch enthalten. Ist schon der Begriff einer Pflicht gegen sich selbst widersprüchlich, erscheint es weder sinnvoll noch möglich, ihn näher zu charakterisieren. Damit sind die einzelnen Gegenargumente wie etwa der bereits erwähnte Vorwurf, dass Pflichten gegen sich selbst die Selbstbestimmung des Einzelnen verleugnen, erst dann sinnvoll überprüfbar, wenn sich derartige Pflichten widerspruchsfrei formulieren lassen.
Der Prüfung dieser Gegenargumente dienen sodann die folgenden beiden Kapitel. Diese Argumente sind sehr unterschiedlicher Art, weshalb es sich zu ihrer Behandlung anbietet, sie nach Form und Inhalt zu gruppieren. Zu den Argumenten aufgrund der Form gehört etwa der Einwand, Pflichten gegen sich selbst würden einander aufheben, weil Verpflichteter und Verpflichtender identisch seien. Derartige Einwände sind das Thema von Kapitel 2.
Die in Kapitel 3 thematisierten Einwände knüpfen hingegen an den möglichen Inhalt einer Pflicht gegen sich selbst an. Dazu zählt das bereits erwähnte Argument, dass man bei der Existenz einer Pflicht gegen sich selbst stets und überall sein Glück fördern müsse und es deshalb keine ethisch neutrale Handlung gäbe.
Gelingt eine Widerlegung dieser Einwände, sind Pflichten gegen sich selbst zwar nicht in dem Maße unplausibel, wie sie manchem auf den ersten Blick erscheinen. Nachgewiesen ist ihre Existenz damit indes nicht. Denn es ist dann lediglich ein argumentativer Raum geschaffen, in dem Pflichten gegen sich selbst existieren könnten. Offen ist dabei, ob dieser Raum gefüllt ist, Pflichten gegen sich selbst also tatsächlich bestehen.
Kapitel 4 geht daher der Frage nach, welche Gründe für die Existenz von Pflichten gegen sich selbst sprechen. Im Zentrum steht dabei die Universalität ethischer Gründe. Wie sich herausstellen wird, tragen dieselben Gründe, die ethische Pflichten gegenüber anderen begründen, auch Pflichten gegen sich selbst. Daneben lassen sich Pflichten gegen sich selbst durch autonome Akte der Selbstgesetzgebung aufstellen.
Besondere Relevanz hat das für die grundlegende Pflicht, sich ernst zu nehmen. Denn je nach Art der Selbstgesetzgebung kann dies zu völlig unterschiedlichen Pflichten führen, obgleich ihnen dieselbe Pflicht zugrunde liegt. Daher thematisiert Kapitel 5 diese Grundpflicht näher. Sie ist einerseits konkret genug, um einzelne Handlungen anleiten zu können, aber andererseits so abstrakt, dass sie eine Reihe von allgemeinen Verhaltensweisen umfasst.
Pflichten gegen sich selbst bestimmen zwar zunächst allein das Verhältnis des Einzelnen zu sich selbst. Gleichwohl sind sie auch für überindividuelle Fragen von Relevanz. Denn ihnen können sie zumindest punktuell als Modell dienen. Besonders interessant sind dabei kollektive Institutionen, da sie zwar an zwischenmenschliche Verhältnisse anknüpfen, sich aber der Vorstellung bedienen, es handele sich bei der geschaffenen Institution um eine handlungs- und verpflichtungsfähige Person. Daher stellt sich bei ihnen ebenso die Frage, ob sie sich selbst gegenüber verpflichtet sein können und was dies im Einzelnen bedeutet. Dafür lohnt es im abschließenden Kapitel 6 zu überlegen, ob sich Pflichten des Einzelnen gegen sich selbst als Modell auch für die Selbstverpflichtung von Institutionen nutzen lassen.
Die Thesen der folgenden Untersuchung werden in systematischer Absicht entwickelt. Es steht also der argumentative Gehalt im Vordergrund. Ihre Verankerung in einzelnen Texten der philosophischen Tradition und ihre Wirkungsgeschichte kommen nur insoweit zur Darstellung, wie das argumentativ erforderlich erscheint. So verwegen es wäre, sämtliche ethischen Pflichten gegenüber anderen in einem Werk erschöpfend zu behandeln, so problematisch wäre es auch, diese Absicht für Pflichten gegen sich selbst zu verfolgen. Denn auch sie können ebenso vielfältig wie Pflichten gegen andere sein. Unsere Überlegungen müssen sich daher auf die Frage beschränken, ob Pflichten gegen sich selbst ethisch plausibel sind, während ihre Konkretisierungen weitgehend offen zu bleiben haben.
Zu diesen Konkretisierungen zählt insbesondere die Frage, ob Selbstmord29 und Selbstschädigung ethisch zulässig sind und ob eine Pflicht zur Selbsterkenntnis30 und Selbstverbesserung31 besteht. Ausgeklammert bleibt auch das Problem, wie die Motivation des Einzelnen zum ethischen Handeln erklärbar ist.32 Schließlich betrifft die Frage nach der Motivation zur Handlung nicht unmittelbar die Frage, ob Pflichten gegen sich selbst existieren. Vielmehr entsteht sie wie auch bei Pflichten gegenüber anderen erst dann, wenn man ihre Existenz annimmt und überlegt, unter welchen Voraussetzungen sie der Einzelne umsetzt.
Diese vielfältigen Einzelpflichten können in dieser Untersuchung daher nicht eingehend thematisiert werden. Es geht in ihr zunächst nur um die Frage, ob es eine Pflicht gegen sich selbst geben kann, so extrem, unwahrscheinlich und außergewöhnlich die ihr zugrunde liegende Konstellation auch immer sein mag. Denn ist zumindest in einem einzigen Fall die Existenz einer solchen Pflicht plausibel, muss man annehmen, dass der Einzelne zu sich selbst in einem ethischen Verhältnis stehen kann. Bereits dies ändert die Perspektive auf sich selbst und andere so grundlegend, dass es lohnt, sich damit näher zu beschäftigen. Denn man kann sich über sich selbst kaum bewusst werden, wenn man nicht weiß, ob man auch sich selbst gegenüber verpflichtet ist.
von der Pfordten, Rechtsethik, S. 84. Die Begriffe Ethik und Moral werden höchst unterschiedlich verwendet. Vielfach wird die Ethik als Wissenschaft bestimmt, u. a. Leibniz, Brief an Conring, Frühe Schriften zum Naturrecht, S. 325. Dem folgt Kant, hält die Moral aber für einen Teil von ihr, GMS, AA IV, S. 387 f. Nach Wingert, Gemeinsinn und Moral, S. 131 ff geht es bei der Ethik um das gute, bei der Moral um das intersubjektiv richtige Leben.
Siehe etwa Funke, Von der Aktualität Kants, S. 99 f.
„Pflicht gegenüber sich selbst“ wird im Folgenden synonym mit „Pflicht gegen sich selbst“ verwendet.
Mill, On Liberty, S. 87.
„Pflicht“, „Verpflichtung“, „verpflichtet sein“ werden im Folgenden synonym gebraucht. Kant, MS, AA VI, S. 410 differenziert hingegen zwischen den ersten beiden.
Mill, On Liberty, S. 87; daran knüpft M. Singer, Ethics 1959, S. 202, 205 an.
Etwa Parfit, Reasons and Persons, S. 132 ff.
Mill, On Liberty, S. 14 ff; siehe mit Bezug auf Pflichten gegen sich selbst Khawaja, Reason Papers No. 25, S. 73 ff, 93: „stringent duties to oneself are at odds with libertarianism, which tells us that we can do with ourselves as we please.“.
Krämer, Integrative Ethik, S. 17.
M. Singer, Ethics 1959, S. 202 ff.
MS, AA VI, S. 417 ff.
Leviathan, chapt. 26, S. 138.
K. Baier, The Moral Point of View, S. 216 f.
Williams, Ethics and the Limits of Philosophy, S. 182: „fraudulent items“; S. 50: „misconceptions“.
Fotion, Australasian Journal of Philosophy 1965, S. 27 ff; Krämer, Integrative Ethik, S. 20; Wingert, Gemeinsinn und Moral, S. 131; Edmundson, Three Anarchical Fallacies, S. 131 ff; Frankfurt, Taking Ourselves Seriously & Getting it Right, S. 28, 46; Forst, Recht auf Rechtfertigung, S. 64, 90. Siehe zur Kritik an einer auf soziale Beziehungen beschränkten Moralphilosophie Eisenberg, Inquiry 1968, S. 129, 133; Louden, Ethics 1988, S. 361, 364; T. Hill, Autonomy and self-respect, S. 4, 85; Hampton, Social Philosophy 1993, S. 135, 146, 164; Rogers, Social Philosophy and Policy 1997, S. 2 ff; Schmid, Mit sich selbst befreundet sein, S. 18, 146, auch wenn nach ihm eine Pflicht gegen sich selbst nicht existiert, a. a. O., S. 75; Wall, Perfectionism in Moral and Political Philosophy, in: Stanford Encyclopedia of Philosophy; Olbrich, Eine Theorie der vernünftigen Übereinkunft, S. 88.
Gauthier, Morals by Agreement, S. 84.
Scanlon, What We Owe to Each Other, S. 245; ihm folgend Steinfath, in: Leist, Moral als Vertrag?, S. 71, 88 ff, der allerdings die Frage nach Pflichten gegen sich selbst offen lässt, a. a. O., S. 71. Ähnlich wie Scanlon behauptet Darwall, The Second-Person Standpoint, S. 11, dass ethische Pflichten „irreducibly second-personal“ seien, auch wenn das keine zweite Partei voraussetze, sondern nur die Adressierung als zweite Person, Darwall, Philosophy and Phenomenological Research 81, 2010, S. 217.
Platon, Der Staat, 443d; 7. Brief, 332d.
Siehe Aristoteles, Nikomachische Ethik, 1134a, 1138a, 1166a.
C. Wolff, Vernünftige Gedanken, Gesammelte Werke, 1. Abt., Bd. 4, § 12, S. 11, §§ 221 ff, S. 143 ff.
Schopenhauer, Preisschrift über die Grundlage der Moral, in: Sämtliche Werke, Bd. 3, S. 596 ff.
Williams, Ethics and the Limits of Philosophy, S. 182.
Habermas, Erläuterungen zur Diskursethik, S. 198.
Kelsen, Reine Rechtslehre, S. 61; K. Baier, The Moral Point of View, S. 216 f; Crawford, Ethics 1969, S. 316, 319; Toulmin, An Examination of the Place of Reason in Ethics, S. 133; Williams, Ethics and the Limits of Philosophy, S. 182; Wellman, A Theory of Rights, S. 140; Habermas, Erläuterungen zur Diskursethik, S. 198; Krämer, Integrative Ethik, S. 16; Stemmer, Handeln zugunsten anderer, S. 12; Gutmann, Freiwilligkeit als Rechtsbegriff, S. 5; Wittwer, Selbsttötung als philosophisches Problem, S. 340; von der Pfordten, in: Anderheiden/Bürkli/Heinig, Paternalismus und Recht, S. 93, 95; Normative Ethik, S. 278.
Meiland, Analysis 1963, S. 106, 110; Fotion, Australasian Journal of Philosophy 1965, S. 27 ff; Eisenberg, The Review of Metaphysics 1967, S. 602 ff; Donagan, The Theory of Morality, S. 76; Gewirth, Reason and Morality, S. 333 ff; Armstrong/Knaack, Idealistic Studies 1979, S. 243; Jones, Journal of Value Inquiry 1983, S. 169; Sartorius, American Philosophical Quarterly 1985, S. 245; Louden, Ethics 1988, S. 361, 364–370; Sumner, The Moral Foundations of Rights, S. 211, der diese Pflichten zumindest nicht für widersprüchlich hält; Raz, Ethics in the Public Domain, S. 38; Jeske, American Philosophical Quarterly 1996, S. 263, 269; Arendt, Responsibility and Judgment, S. 67; Hills, American Philosophical Quarterly 2003, S. 131; Himmelmann, Kants Begriff des Glücks, S. 100; Kawall, Journal of Social Philosophy 2003, S. 487, 490; Düsing, Fundamente der Ethik, S. 200; Köhler, Jahrbuch für Recht und Ethik 2006, S. 425 ff; Louden, in: Klemme/Kühn/Schönecker, Moralische Motivation, S. 79 ff; Timmermann, Philosophy 2006, S. 505; Hahn, Moralische Selbstachtung, S. 132; Höffe, Lebenskunst und Moral, S. 358; Schaber, Instrumentalisierung und Würde, S. 68; Kaufmann, in: Steger/Joerden/Schochow, 1926 – die Geburt der Bioethik in Halle (Saale) durch den protestantischen Theologen Fritz Jahr, S. 149, 159; Schofield, Philosophy and Phenomenological Research 2015, S. 522; Cholbi, in: Grill/Hanna, The Routledge Handbook of the Philosophy of Paternalism, S. 116.
U. a. Hahn, Moralische Selbstachtung; Rosati, in: Sheinman, Promises and Agreements, S. 124 ff; Schofield, Philosophy and Phenomenological Research 2015, S. 505 ff; Guinebert, Hörigkeit als Selbstboykott, S. 284 ff; Überblick bei Muñoz, Obligations to Oneself, in: Stanford Encyclopedia of Philosophy.
Etwa Timmermann, Philosophy 2006, S. 505 ff.
Aurel, Wege zu sich selbst, 2. Buch, Nr. 13; Knigge, Über den Umgang mit Menschen, S. 82 ff; Schmid, Mit sich selbst befreundet sein, S. 18, 146 ff.
Dazu etwa stellvertretend für die verschiedenen Epochen Thomasius, Göttliche Rechtsgelahrheit, II, § 1, S. 139 ff; Kant, GMS, AA IV, S. 397, 422; Schopenhauer, Preisschrift über die Grundlage der Moral, in: Sämtliche Werke, Bd. 3, S. 597 f; Amery, Hand an sich legen; Wittwer, Selbsttötung als philosophisches Problem.
Kant, MS, AA VI, S. 441.
Kant, MS, AA VI, S. 445.
Potter, in: Timmons, Kant’s Metaphysics of Morals, S. 371, 380 meint hingegen, dass Kants Pflichten gegen sich selbst die innere Motivation zum ethischen Handeln begründen sollen.